Aufzeichnung kostenfrei ansehen

 

Um die Aufzeichnung unseres Immo:Forums ansehen zu können, bitten wir Sie folgendes Formular auszufüllen. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zum Video.

Für das Kontaktformular klicken Sie einfach auf "Mehr Infos".

Vertrauen Sie auf die Erfahrung und Kompetenz der Maklergruppe Werner Immobilien:

✓ mehr als 35 Jahre bundesweite Erfolge

✓ professionelle Immobilienbewertung

✓ zertifizierte & ausgezeichnete Maklergruppe

✓ bundesweit tätig – Mitglied des Weltverbandes der Immobilienexperten „Royal Institution of Chartered Surveyors“

✓ hoch motiviertes Team an qualifizierten MitarbeiterInnen

✓ persönliche & individuelle Betreuung

 

Mehr Infos
×

Aufzeichnung kostenfrei ansehen

36 Millionen Grundstücke müssen neu berechnet werden. Dafür müssen die Eigentümer eine Vielzahl komplizierter Fragen beantworten. Martin Werner und Barbara Kazmaier von der Maklergruppe Werner Immobilien, Heilbronn am Neckarturm, informieren zusammen mit Herren Stephan Wachsmuth und Dominik Berka, Steuerberater und Anwälte von der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei GSK Stockmann welche sich auf die Immobilienbranche spezialisiert haben, ausführlich über den aktuellen Stand.

Die Grundsteuerreform
Seit 01.07 dieses Jahres sind alle Immobilieneigentümer*innen aufgefordert bis zum 31.10.2022 Feststellungserklärungen einzureichen.

Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage erfolgt die Bewertung des inländischen Grundbesitzes durch gesonderte Feststellung eines Einheitswerts (§§ 19, 20 BewG), welcher auf den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 (bzw. 1.1.1935 in den neuen Bundesländern) basiert. Hintergrund hierfür ist, dass der Gesetzgeber bereits im Jahr 1970 die eigentlich vorgesehene periodische Neufeststellung durch Gesetz außer Kraft gesetzt hat.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur Einheitsbewertung mit Urteil vom 10.4.2018 wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hat, war der Gesetzgeber aufgerufen, die verfassungswidrige Rechtslage bis zum 31.12.2019 zu beseitigen und neue gesetzlichen Regelungen innerhalb von 5 Jahren ab Verkündung, spätestens aber bis zum 31.12.2024 umzusetzen.
Öffnungsklausel für alle Bundesländer
Der Bundesgesetzgeber ist diesem Arbeitsauftrag des BVerfG nachgekommen und hat entsprechende neue Regelungen für die Bewertung des Grundvermögens geschaffen. Aufgrund der Regelung in Art 72 Abs. 3 Nr. 7 des Grundgesetzes sind die Bundesländer jedoch berechtigt, eigene Regelungen zur Grundsteuer (Öffnungsklausel) zu erlassen.

Feststellungsverfahren
Damit die Grundsteuer ab 2025 basierend auf den neuen Wertermittlungsmethoden festgesetzt werden kann, sind in einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 die neuen Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.
Hierzu haben alle Grundstückseigentümer*innen im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.10.2022 entsprechende Feststellungserklärungen abzugeben. Die Abgabe soll hierbei elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgen.

Welche Angaben im Rahmen der Feststellungserklärung zu machen sind, hängt dann wiederum davon ab, ob land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) oder Grundvermögen
(Grundsteuer B) zu bewerten ist und ob das Grundstück in einem Bundesland belegen ist, dass dem Bundesrecht (sog. „Bundesmodell“) folgt oder in einem Bundesland belegen ist, das vom Bundesrecht abweicht.

Bundesmodell
Relativ unproblematisch ist die Situation, wenn ein unbebautes Grundstück zu bewerten ist. Hier werden nur die Grundfläche der wirtschaftlichen Einheit und der Bodenrichtwert benötigt.

Weitaus komplizierter ist die Situation, im Fall eines bebauten Grundstücks. Hier hängt die anzuwendende Bewertungsmethode von der Grundstücksart (vgl. § 249BewG) ab, welche daher vorrangig zu ermitteln ist. Die folgenden Grundstücksarten sind dabei im (vereinfachten) Ertragswertverfahren zu bewerten:

  • Einfamilienhäuser
  • Zweifamilienhäuser
  • Mietwohngrundstücke
  • Wohnungseigentum

Demgegenüber ist das Sachwertverfahren maßgeblich
für:

  • Geschäftsgrundstücke
  • Teileigentum
  • gemischt genutzte Grundstücke
  • sonstige bebaute Grundstücke

 

Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen den Grundstücksarten ist dabei vorrangig, ob das Grundstück ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dient (dann Ertragswertverfahren) oder nicht (dann Sachwertverfahren).

Baden-Württemberg

Hierbei wurde von der „Öffnungsklausel“ Gebrauch gemacht, so dass neben dem Bundesrecht ein landesrechtliches Gesetz mit unterschiedlichen Wertermittlungsverfahren tritt.

Fazit
Dass die Grundsteuerreform zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand führen wird, war abzusehen. Dass es zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen kommen wird, hat jedoch überrascht.

Grundstückseigentümer*innen sollten, soweit noch nicht geschehen, nunmehr damit beginnen zu überprüfen, ob ihnen die maßgeblichen Informationen und Unterlagen vorliegen, um bis zum 31. Oktober 2022 in der Lage zu sein, entsprechende Feststellungserklärungen einzureichen.

Sie haben Fragen zur Grundsteuer? – Dann senden Sie uns gleich eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an: grundsteuer@wernerimmobilien.com

Videoreihe kostenfrei ansehen!

Um unser IMMO:FORUM "Grundsteuerreform" kostenfrei ansehen zu können, senden Sie uns einfach im nachfolgendem Formular Ihre Kontaktdaten.

Die Links zur Veranstaltung erhalten Sie im Anschluss per E-Mail.


BW Bank Logo.png - Immobilienmakler in Heilbronn
BW-Bank
GSK Stockmann Logo.png - Immobilienmakler in Heilbronn
GSK Stockmann Steuerberater
Huettig und Rompf Logo.png - Immobilienmakler in Heilbronn
Hüttig & Rompf AG Baufinanzierung
Immobilien Invest Akademie.jpg - Immobilienmakler in Heilbronn
Immobilien Investment Akademie
Immobilien Profi Logo.png - Immobilienmakler in Heilbronn
Immobilien Profi

Wir verwenden Cookies 🍪

Wir verwenden Cookies, um beispielsweise Funktionen für soziale Medien anzubieten oder die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Um fortzufahren müssen Sie eine Auswahl treffen.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Cookies können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Impressum
Datenschutz

Einstellungen

  • Die Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.
    Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System Ynfinite und werden von dort bereitgestellt. Ynfinite erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

  • Diese Cookies sammeln Informationen, die uns dabei helfen zu analysieren, wie unsere Webseite verwendet wird und wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Dabei werden Daten zum Beispiel mit Hilfe von Google und Facebook ausgewertet. Mithilfe der Analysen aus diesem Cookie können wir Anwendungen für Sie anpassen, um unserer Webseite zu verbessern. Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Webseite verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren.

  • Wir verwenden Drittanbieter-Tools, die uns helfen, unsere Website effizienter und kundenfreundlicher zu gestalten. Dazu gehören so genannte Marketing-Cookies, die wir in ihrem Browser setzen. Diese senden uns Daten über die Interessen, die Sie uns durch Eingabe von Informationen in diesen Drittanbieter-Tools zukommen lassen. Mit dem Aktivieren der Marketing-Cookies stimmen Sie der Analyse und Verwendung der von Ihnen bereitgestellten Informationen bei uns intern sowie den Drittanbietern zu.

  • Inhalte aus externen Quellen, Videoplattformen und Social-Media-Plattformen. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Zustimmung mehr

{ "statusCode": 500, "error": { "type": "SERVER_ERROR", "description": "ERROR: Undefined property: WhichBrowser\\Model\\Device::$model on line 276 in file \/homepages\/17\/d86879893\/htdocs\/2022.wernerimmobilien.com\/src\/Domain\/Request\/Utils\/TwigRenderer.php." } }